Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen e.V.
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Satzung

 

der Freiwilligen Feuerwehr Harmuthsachsen e.V.

 

§1

Name, Rechtsform, Sitz

                       

   1.

Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr

Harmuthsachsen“.

 

       2.   

Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach der

Vorschrift des BGB. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht

Eschwege eingetragen und führt die Abkürzung e.V. im Namen.

 

  3.

Der Sitz des Vereins ist in Waldkappel - Stadtteil Harmuthsachsen.

 

 

§ 2

Zweck des Vereins

       

  1.

Der Verein Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen hat die Aufgabe:

 

a)

Das Feuerwehrwesen der Stadt Waldkappel-Stadtteil

Harmuthsachsen zu fördern,

 

  b)

für den Brandschutzgedanken zu werben,

 

c)

interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,

 

d)

die Jugendfeuerwehr zu fördern,

 

e)

zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz

zu beraten.

 

  2.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils

gültigen Fassung.

 

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen

aus Mitteln des Vereins.

 

  3.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

 

  4.

Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.

               

 

 

 

 

§ 3

Mitglieder des Vereins

 

              sind

 

 1.

die Mitglieder der Einsatzabteilung,

 

2.

die Mitglieder der Altersabteilung,

 

3.

die Ehrenmitglieder

 

4.

die fördernden Mitglieder

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen

und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

 

  2.

Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortsatzung

im Ort wohnen und der Einsatzabteilung angehören.

 

  3.

Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden,

die der Einsatzabteilung angehört und die Altersgrenze

erreicht haben.

 

  4.

Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden,

die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder

werden auf Vorschlag des Vorstandes von der

Mitgliederversammlung ernannt.

 

  5.

Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder

juristische Personen aufgenommen werden, die durch den Beitritt

ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.

 

                                          

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1.

die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres mit einer 

Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.

 

  2.

Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen

die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen

Ehrenrechte verliert.

 

  3.

Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen

diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig.

Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

Bis zu deren Entscheid ruht die Mitgliedschaft.

 

  4.

Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der

Mitgliederversammlung aberkannt werden.

 

   5.

In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.

Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

 

  6.

Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen

Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.

 

 

§ 6

Mittel

 

 

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:

 

 1.

Durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der

Mitgliederversammlung festzusetzen ist,

 

 2.

durch freiwillige Zuwendungen,

 

 3.

durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.

 

 

§ 7

Organe des Vereins

 

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.

Mitgliederversammlung

 

2.

Vereinsvorstand

 

 

 

 

 

§ 8

Mitgliederversammlung

 

  1.

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den

Vereinsmitgliedern (§ 3) zusammen und ist das oberste

Beschlussorgan.

 

  2.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im

Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet und ist mindestens

einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung

mit einer 14 tätigen Frist schriftlich einzuberufen.

 

  3.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens

eine Woche vor der Mitgliederversammlung den

Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.

 

  4.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn

das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung

von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter

Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Diese außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind innerhalb

einer vierwöchigen Frist einzuberufen.

 

                    

 

 

 

§ 9

Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

 

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

 

1.

Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge,

 

2.

die Wahl des 1. und  2.Vorsitzenden, des Kassierers,

des stv.Kassierers und des Schriftführers sowie des

stv.Schriftführers (Webmaster) für eine Amtszeit von 5 Jahren,

 

3.

die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

 

4.

die Genehmigung der Jahresrechnung,

 

5.

Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,

 

6.

Wahl der Kassenprüfer,

 

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen,

 

8.

Wahl von Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden

 

  9.

Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen

den Ausschluss aus dem Verein,

 

10.

Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 10

Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung

 

  1.

Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne

Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Auf diese Bestimmung ist in der Einladung zu der

Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.

 

  2.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der

abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.

Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit

beschließen, geheim abzustimmen.

 

  3.

1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer, stv Kassierers und

Schriftführersowie des stv.Schriftführers  werden offen gewählt.

Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit

beschließen die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist,

wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

  4.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,

deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu

bescheinigen ist. 

 

  5.

Jedes Mitglied ist berechtigt seine Anträge zur Niederschrift

zu geben.

                                           

 

§ 11

Vereinsvorstand

 

  1.

Der Vereinsvorstand besteht aus:

 

a)

dem 1. Vorsitzenden,

 

b)

dem 2. Vorsitzenden,

 

 

Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht

durch Wahlen dem Vorstand angehören, Kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder.

 

c)

dem Kassierer

 

d)

dem stv. Kassierer

 

e)

dem Schriftführer

 

f)

dem stv. Schriftführer (Webmaster)

 

 

 

 

 

  2.

Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die

Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.

 

  3.

Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung.

Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen,

die von Ihm unterzeichnet wird.

 

  4.

Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden

ausschlaggebend.

 

  5.

Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandmitglieder ihr Amt

solang weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- bzw. Wiederwahl

erfolgt ist.

 

 

§ 12

Geschäftsführung und Vertretung

 

  1.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den

Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung

ehrenamtlich. Er vertritt die Vereinsmitglieder in ihrer Gesamtheit

in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins

durch seinen Vorstand vorgesehen ist also gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Dritten.

Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende

und der 2.Vorsitzende. Der 2. Vorsitzende darf nur tätig werden

wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.                                              

 

  2. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

                                            

                                      

 

 

§ 13

Rechnungswesen

 

  1.

Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung

der Kassengeschäfte verantwortlich.

 

  2.

Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenem Vorschlag Geldbeträge für Ausgabezwecke vorgesehen sind.

 

  3.

Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.

 

  4.

Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.

 

  5.

Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.

 

 

§ 14

Jugendfeuerwehr

 

 

Die Jugendfeuerwehr ist in der Ortsatzung verankert.

Dem Verein obliegt die Förderung der Jugendfeuerwehr.

 

 

§ 15

Auflösung

 

  1.

Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder

vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen

die Auflösung beschlossen wird.

 

  2.

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann

nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung

einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung

ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen

gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung

besonders hingewiesen werden.

 

  3.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die

Stadt Waldkappel, die es unmittelbar und ausschließlich für

gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtungen

„Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.

 

                                 

 

 

 

 

 

                                               

­­­­§ 16

 

Datenschutzklausel, Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten

DSGVO

 

  1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten

seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die   

personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschriften.           

 

  1. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur

Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.

  

  1. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname     

und Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern  

(Festnetz, Mobil und Fax), E-Mail-Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum,

Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von  

Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein,

Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen sowie

durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.

 

  1. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes ist der Verein angehalten bestimmte Daten an den Verband zu melden.

 

  1. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten auf der Internetseite

   www.feuerwehr-harmuthsachsen.de zur Verfügung.

 

 

§ 17

Inkrafttreten

 

 

Diese Satzung wurde am 23. April 1988 errichtet und am

09.09.2020 2020 als Neufassung aktualisiert / ergänzt §16(DSGVO)

Diese Satzungsänderung / Ergänzung wurde in der Mitgliederversammlung am 23.Oktober 2020 in Harmuthsachsen beschlossen. Sie tritt mit Eintragung das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherigen Satzungen einschließlich sämtlicher Änderungen.

 

 

 

gez.Helmut Mackenroth                               gez.Uwe Siewert

-----------------------------------            --------------------------------  1.Vorsitzender und Versammlungsleiter                1.Schriftführer und Protokollführer

 

 

 

 

 

     

                                                                                    

Impressum

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2. Vorsitzender Torsten Mengel

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Quelle: e-recht24.de

 

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