Wir über uns und unsere Ziele
Die Freiwillige Feuerwehr wurde im Jahre 1876 gegründet. Ihr oberstes Ziel ist die Sicherstellung des Brandschutzes für den heute ca. 470 Einwohner zählenden Ort und das ehemalige Rittergut
Wollstein, heute Kloster Bethlehem.
Der Grund für die Gestaltung und Veröffentlichung dieser Intersetseite ist die
Repräsentation nach außen und die Realisierung eines zeitgemäßen Informationsmediums
für unsere Mitglieder. Wir wollen hier auch insbesondere die junge Generation
ansprechen bei uns aktiv mitzuwirken. Natürlich wollen wir auch der Bevölkerung und
allen Interessierten hier die Möglichkeit bieten sich zu informieren.
Wir sind als kleine Feuerwehr stolz darauf eine werbefreie Seite erstellt zu haben und
danken hier allen die an diesem Projekt aktiv mitgearbeitet haben.
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zum Ort einige Details
Harmuthsachsen liegt am Fuße des hohen Meißners in Nordhessen
Lage 9° 51' 26'' / 51° 9' 40'' Höhe 260 m
ca. 460 Einwohner und ist einer der 15 Stadtteile von Waldkappel
nächster Bahnhof (Reichensachsen 12km), nächster Flughafen
Frankfurt/Main (204 km), Bundesautobahn A7, Autobahnausfahrten
Anschluss Kassel, Drammetal (Friedland), Bad Hersfeld
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Im Banner der Seite sieht man den ehemaligen Spielmannszug der Feuerwehr. Wir
blicken also auf eine lange Tradition zurück und wollen diese fortführen.
Eine weitere Aufgabe ist die Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen, Hochwasser und
Sturmschäden sowie die Brandschutzerziehung für Kinder und Jugendliche im Ort und
die Beratung der Haushalte bei Fragen des stationären Brandschutzes.
Wir hoffen durch unsere Arbeit auch die Jugend motivieren zu können um den Nachwuchs
sicherzustellen.
Wir beschäftigen uns nicht nur mit feuerwehrspezifischen Inhalten sondern bieten
unseren Mitgliedern auch Informationsveranstaltungen über andere interessante und
zeitgemäße Themen an.
Wir haben mit dieser Homepagearbeit begonnen ohne "under construction" Schilder
(die netten kleinen gelben Baustellenzeichen im Internet) Baustelle
aufzuhängen und ohne an jeder Stelle Hinweise auf die Unvollständigkeit zu geben.
Wir werden die Seite ständig pflegen und ausbauen. Um so mehr ein Grund öfter mal
beim Surfen vorbeizuschauen und uns zu besuchen. Vor allem für unsere Aktiven ist
die Seite hervorragend geeignet schnell mal nachzusehen was es aktuelles gibt und
wann welche Termine sind.
Im Mitgliederzugang (interner Bereich) kann jeder Atemschutzgeräteträger seine
Untersuchungstermine checken usw.
Ihr Team der FFw Harmuthsachsen e.V.
Historie
Starten möchten wir unseren Unterpunkt zur Historie der
Freiwilligen Feuerwehr Harmuthsachsen e.V. mit einer kleinen Zeitreise in die Geschichte
der letzten 128 Jahre.
Im Jahre 1876 wurde die Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen gegründet.
Die nächsten Jahre des Vereinslebens können leider nicht mehr nachvollzogen werden,
da durch einen Wohnungsbrand bei dem damaligen Ortsbrandmeister Albert Müller
die Chronik der Wehr zerstört wurde. Daher können wir erst im Jahr 1947 unsere
Zeitreise wieder aufnehmen.
01.03.1947 Neugründungstag nach dem 2. Weltkrieg.
23.04.1947
Eines der wichtigsten Ereignisse in dieser Zeit war sicher die Auslieferung der ersten
motorisierten Spritze vom Typ TS 8 am 23.04.1947 an unsere Wehr, die eine
grundlegende Änderung in der Schlagkraft der Wehr mit sich brachte, zumal das
Interesse der aktiven Feuerwehrkameraden am Feuerwehrdienst dadurch einen
enormen Schub erhielt.
Nur am Rande sei erwähnt, dass in dieser Zeit zwei Wehren in Harmuthsachsen
existierten, eine Pflichtwehr und die Freiwillige Feuerwehr.
Die Pflichtwehr "durfte" zu gemeinsamen Übungen dann auch die nicht mehr
gebrauchte Handspritze mitziehen(!).
18.01.1949
Am Morgen des Tages kehrte der Feuerwehrkamerad Ringleb aus Kriegsgefangenschaft
zurück und nahm am Abend an der Stiftungsfeier der Wehr im Lokal des Kameraden Stöber
teil.
27.01.1952
Gründung eines Spielmannszuges innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr, Tambourmajor Paul
Scheer.
15.06.1952
Erste Kranzniederlegung am neu errichteten Gefallenenehrenmahl auf dem Friedhof.
12.04.1953
Waldbrand am „Ziegenküppel“, Brandbekämpfung in Zusammenarbeit mit der Waldkappeler
Wehr. Der Brand konnte erst nach mehreren Stunden unter Kontrolle gebracht
werden. Brandursache war durch Waldarbeiter in Brand gesetztes Wurzelwerk.
24.10.1953
Brand im damaligen „Behelfsheim“. Dabei wurde, wie bereits erwähnt die Wohnung
des Ortbrandmeisters Müller völlig zerstört, unter anderem auch die historischen Unterlagen
die Wehr betreffend.
15.07.1956
Großeinsatz an der Zeche Glimmerode, bei der auch unsere Wehr zum Einsatz kam.
Durch vermehrten Dauerregen stand die Zeche unter Wasser. Unsere Motorspritze kam zum
ersten zum Dauereinsatz.
Fast 24 Stunden lief die Pumpe ununterbrochen, um das Wasser aus der Zeche zu pumpen.
15.04.1961
Hochwasser im „Dibbenmarkt“ und Rimbach. Durch Dauerregen wurden die Straßen überflutet und große Teile des Pflasters weggerissen.
Die Aufräumarbeiten zogen sich bis zum nächsten Tage hin. Es mussten etliche Keller der
Anwohner ausgepumpt werden.
05.06.1961
Erneut wurde der Ort von Wassermassen heimgesucht. Diesmal wurde die Hauptstraße im
Ort von Geröllmassen durchflutet. Die Aufräumarbeiten zogen sich bis zum späten Abend hin.
20.10.1962
Brand in der Trocknungsanlage des Rittergutes. Unter Hilfe der Wehren aus Waldkappel
und Hessisch Lichtenau konnte der Brand bald unter Kontrolle gebracht werden.
Die Schäden am Gebäude waren jedoch nicht unerheblich.
05.11.1966
Übergabe der neuen Motorspritze TS 8 mit Fahrzeug, welches damals in der Anschaffung
doch beachtliche 18.000,- DM kostete.
16.04.1968
Erneut Waldbrand am „Ziegenküppel“.
07.07.1968
Einsatz bei einem Brand bei Gastwirt Rau in Rodebach. Innerhalb von 2 Tagen musste die
Wehr zu 3 Bränden in Rodebach ausrücken. In allen 3 Fällen war Brandstiftung die
Brandursache.
07.08.1970
Wiederum musste die Wehr im Rahmen eines Hochwassers
Aufräumarbeiten leisten.
Mitglieder
Die Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen hat zur Zeit 128 Mitglieder.
Diese teilen sich auf in Aktive und Passive .
Um am aktiven Dienst ( Einsatzabteilung ) teilnehmen zu können müssen jedoch einige
Voraussetzungen erfüllt werden, welche in der Satzung der freiwilligen Feuerwehren der
Stadt Waldkappel und im " Hessisches Gesetz über den Brandschutz, allgemeine Hilfe
und Katastrophenschutz " ( HBKG ) festgelegt sind :
In der Satzung unter § 5
" Aufnahme in die Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr "
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen
werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Waldkappel haben ( Einwohner ) oder
regelmäßig für Einsätze in der Stadt Waldkappel zur Verfügung stehen.
Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Stadt
Waldkappel sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig
und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben, sie dürfen
das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Im HBKG unter § 10
" Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige "
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich
im Dienst einer Gemeinde tätig. Die Gemeinde unterstützt und fördert die
ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten.
(2) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden,
die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung
des 60. Lebensjahres.
(3) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum vollendeten
50. Lebensjahr können bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren zum ehrenamtlichen
Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen,
deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige von Organisationen und
Einrichtungen, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für
den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium als Ersatz für den
Feuerwehrdienst anerkannt worden ist.
(4) Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist
zulässig.
(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie
hierzu geistig und körperlich in der Lage sind.
Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives
Mitglied anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer
Dienststellen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
(7) Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern
des Brandschutzes gefördert und können finanziell unterstützt werden.
Einsatzabteilung/ Vorstand
Zur Zeit hat die Feuerwehr Harmuthsachsen 16 Personen die der Einsatzabteilung zur
Verfügung stehen .
Ausbildungsstand
:
Anzahl in Personen
Grundlehrgang 7
Maschinistenlehrgang 5
Sprechfunklehrgang 5
Truppführerlehrgang 4
Gruppenführerlehrgang 3
Atemschutzgeräteträger 6
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vereinsvorsitzender T. Urbach
2. Vorsitzender T. Mengel
Wehrführer S. Kestner
Ansprechpartner E. Siewert
I. Kassierer D. Lenz
II. Kassierer W. Schurbert
I. Schriftführer U. Siewert
II. Schriftführer B. Berger
Webmaster T. Mengel
Satzung der Freiweilligen Feuerwehr Harmuthsachsen e.V.
Vereinssatzung
der Freiwilligen Feuerwehr Harmuthsachsen e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
(1)
Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen“.
(2)
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach der Vorschrift
des BGB. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Eschwege eingetragen werden.
(3)
Der Sitz des Vereins ist in Waldkappel-Stadtteil Harmuthsachsen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)
Der Verein Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen hat die Aufgabe:
a)
Das Feuerwehrwesen der Stadt Waldkappel-Stadtteil Harmuthsachsen
zu fördern,
b)
für den Brandschutzgedanken zu werben,
c)
interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
d)
die Jugendfeuerwehr zu fördern,
e)
zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz
zu beraten.
(2)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabeordnung 1977
vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4)
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen.
§ 3 Mitglieder des Vereins
a)
den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
b)
den Mitgliedern der Altersabteilung,
c)
den Ehrenmitgliedern
d)
den fördernden Mitgliedern
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen
und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
(2)
Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortsatzung
im Ort wohnen und der Einsatzabteilung angehören.
(3)
Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der
Einsatzabteilung angehört und die Altergrenze erreicht haben oder
vorher auf eigenen Wunsch unehrenhaft aus dem aktiven Dienst
ausgeschieden sind.
(4)
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich
besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag
des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
(5)
Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder
juristische Personen aufgenommen werden, die durch den Beitritt
ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftjahres mit einer Frist
von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
(2)
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen
des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
(3)
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen
diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die
Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren
Entscheid ruht die Mitgliedschaft.
(4)
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung aberkannt werden.
(5)
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
(6)
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche
des Mitgliedes gegen den Verein.
§ 6 Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
a)
Durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der
Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
b)
durch freiwillige Zuwendungen,
c)
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a)
Mitgliederversammlung
b)
Vereinsvorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den
Vereinsmitgliedern (§ 3) zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
(2)
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im
Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal
jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer
14 tätigen Frist schriftlich einzuberufen.
(3)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche
vor der Mitgliederversammlung den Vereinsvorsitzenden schriftlich
mitgeteilt werden.
(4)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn
Das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung
von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Diese außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer
vierwöchigen Frist einzuberufen.
.
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a)
Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge,
b)
die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassierers
und des Schriftführers für eine Amtszeit von 5 Jahren,
c)
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
d)
die Genehmigung der Jahresrechnung,
e)
Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
f)
Wahl der Kassenprüfer,
g)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
h)
Wahl von Ehrenmitgliedern,
i)
Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss
aus dem Verein,
j)
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
(1)
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Auf diese Bestimmung ist in der Einladung zu der Mitgliederversammlung
(§ 8 Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
(2)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der
abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen.
Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit
beschließen, geheim abzustimmen.
(3)
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer
werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher
Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer
die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
(4)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen,
deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu
bescheinigen ist.
(5)
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
§ 11 Vereinsvorstand
(1)
Der Vereinsvorstand besteht aus:
a)
dem 1. Vorsitzendem,
b)
dem 2. Vorsitzendem,
Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht durch
Wahlen dem Vorstand angehören,Kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder.
c)
dem Kassierer,
d)
dem Schriftführer,
e)
dem Ehrenkommandant,
f)
dem Gruppenführer,
g)
dem Vertreter der Ehren und Altersabteilung,
h)
dem Jugendfeuerwehrwart.
(2)
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die
Vereinsahngelegenheiten zu unterrichten.
(3)
Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung.
Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
Ihm unterzeichnet wird.
(4)
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
(5)
Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandmitglieder ihr Amt
solang weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- bzw. Wiederwahl
erfolgt ist.
§ 12 Geschäftführung und Vertretung
(1)
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt die
Vereinsmitglieder in ihrer Gesamtheit in dem Umfang, der für die Vertretung
eines rechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand vorgesehen ist also
gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Dritten. Vorstand im Sinne
des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder
bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf wenn der
1. Vorsitzende verhindert ist.
(2)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Rechnungswesen
(1)
Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
(2)
Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenem Vorschlag Geldbeträge für Ausgabezwecke vorgesehen sind.
(3)
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
(4)
Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
(5)
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
§ 14 Jugendfeuerwehr
Die Jugendfeuerwehr ist in der Ortsatzung verankert. Dem Verein obliegt die Förderung der Jugendfeuerwehr.
§ 15 Auflösung
(1)
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
(2)
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waldkappel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtungen „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung wurde am 23. April 1988 errichtet.
Harmuthsachsen, d. 23. April 1988
Ausrüstung
Gerätehaus Eingangsbereich
erbaut 1999 Aufgang zum Schulungsraum
Garage / Garderobe
Fahrzeug
Beschreibung
Fahrzeugart: Löschfahrzeug
Fahrzeugtyp: TSF-W
Funkrufname: Florian Waldkappel-Harmuthsachsen 176 / 48
Fahrzeugbesitzer: Stadt Waldkappel
Amtl.-Kennzeichen: ESW-111
Hersteller: Volkswagen
Lieferant: Ziegler
Lieferdatum: 16.05.1995
In Dienst gestellt: 16.05.1995
Fahrzeugdaten
Hubraum: 2383 ccm
Leistung: 70 kw
Besatzung: 6
Länge: 5680 cm
Breite: 2280 cm
Höhe: 2600 cm
Leergewicht: 3110 kg
Zul. Gesamtgewicht: 5200 kg
Wassertankinhalt: 500 Liter
Anhängelast gebremst: 2300 kg
Anhängelast ungebremst: 750 kg
Bereifung vorn: 195 R 14 106/104 L
Bereifung hinten: 195 R 14 106/104 L
Ansichten
G1 G3
G2 G4
Blick von hinten auf die TS 8/8
Führerhaus Funkgerät Handapparat Funk
Atemschutzeinheit TS 8/8 herausgezogen
Beladeplan TSF-W
1 Feuerlösch-Kreiselpumpe (Tragkraftspritze TS 8/8 im Heck eingeschoben und mit Löschwasserbehälter verbunden
Tank mit 500 Liter Wasser
1 Schnellangriffseinrichtung mit 30 m - Schlauch (S 28) mit installiertem C-Strahlrohr
(Löschpistole mit Mannschutzbrause)
9 Warnwesten
2 Wärmeschutzbekleidungen Typ 2
4 Preßluftatmer (PA)
4 Atemschutzmasken
4 PA-Ersatzflaschen
1 Motorsäge
1 Gesichtsschutz
1 Schnittschutz (Beinlinge)
1 Kübelspritze
1 tragbarer Pulverlöscher (6 kg)
1 Schaumstrahlrohr M 2
1 Schaumstrahlrohr S 2
1 Schaummittel-Zumischer Z 2
1 D-Ansaugschlauch
2 x 20 Liter Mehrbereichs-Schaummittel
1 B-Druckschlauch á 5 m
8 B-Druckschläuche á 20 m
8 C-Druckschläuche á 15 m
6 A-Saugschläuche
1 Verteiler
1 Mehrzweckstrahlrohr BM
3 Mehrzweckstrahlrohre CM
1 Mehrzweckstrahlrohr DM
1 Steckleiter (4-teilig)
7 Fangleinen
1 Verbandkasten
3 Handscheinwerfer
3 Winkerkellen
3 Handfunkgeräte 2-m-Bereich
2 Schlauchbrücken
1 Verkehrsleitkegel
2 Übergangsstücke B-C
1 Übergangsstück C-D
1 Saugkorb
1 Saugschutzkorb
1 Oberflurhydrantenschlüssel
1 Unterflurhydrantenschlüssel
5 Kupplungsschlüssel
1 Sammelstück
1 Standrohr
1 Wasserstrahlpumpe
1 Stützkrümmer
2 Abschleppseile
1 Feuerwehraxt
1 Mulde (zum Öl auffangen)
2 Schachthaken
1 Schaufel
1 Besen
2 Warnleuchten
2 Warndreiecke
1 Werkzeugkasten (3-teilig)
1 Holzaxt
1 Drahtschere
1 Stichsäge
2 Warnflaggen
2 Unterlegkeile
1 Brechwerkzeug
1 Wagenheber
1 Krankenhausdecke
2 Ersatzkanister (Kraftstoff bzw. Kraftstoff und Öl für Pumpe und Motorsäge)