| Satzung der Freiweilligen Feuerwehr Harmuthsachsen e.V. |
der Freiwilligen Feuerwehr Harmuthsachsen e.V.
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz
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(1) |
Der Verein trägt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen“.
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(2) |
Er hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereins nach der Vorschrift des BGB. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Eschwege eingetragen werden.
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(3) |
Der Sitz des Vereins ist in Waldkappel-Stadtteil Harmuthsachsen.
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§ 2 Zweck des Vereins
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(1) |
Der Verein Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen hat die Aufgabe:
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a) |
Das Feuerwehrwesen der Stadt Waldkappel-Stadtteil Harmuthsachsen zu fördern,
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b) |
für den Brandschutzgedanken zu werben,
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c) |
interessierte Einwohner für die Freiwillige Feuerwehr zu gewinnen,
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d) |
die Jugendfeuerwehr zu fördern,
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e) |
zuständige öffentliche und private Stellen über den Brandschutz zu beraten.
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(2) |
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabeordnung 1977 vom 16. März 1976 in der jeweils gültigen Fassung.
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Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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(3) |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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(4) |
Politische und religiöse Betätigungen sind ausgeschlossen. |
§ 3 Mitglieder des Vereins
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a) |
den Mitgliedern der Einsatzabteilung,
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b) |
den Mitgliedern der Altersabteilung,
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c) |
den Ehrenmitgliedern
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d) |
den fördernden Mitgliedern
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§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
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(1) |
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und beginnt mit dem Tag der Aufnahme.
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(2) |
Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß Ortsatzung im Ort wohnen und der Einsatzabteilung angehören.
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(3) |
Mitglieder der Altersabteilung können solche Personen werden, die der Einsatzabteilung angehört und die Altergrenze erreicht haben oder vorher auf eigenen Wunsch unehrenhaft aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.
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(4) |
Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen gewählt werden, die sich besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.
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(5) |
Als fördernde Mitglieder können unbescholtene natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die durch den Beitritt ihre Verbundenheit mit dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
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§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
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(1) |
die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftjahres mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
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(2) |
Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss ist auszusprechen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder die bürgerlichen Ehrenrechte verliert.
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(3) |
Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheid ruht die Mitgliedschaft.
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(4) |
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung aberkannt werden.
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(5) |
In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
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(6) |
Mit dem Ausscheiden erlöschen alle vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den Verein.
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§ 6 Mittel
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Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden aufgebracht:
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a) |
Durch jährliche Mitgliederbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festzusetzen ist,
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b) |
durch freiwillige Zuwendungen,
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c) |
durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln.
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§ 7 Organe des Vereins
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Die Organe des Vereins sind:
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a) |
Mitgliederversammlung
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b) |
Vereinsvorstand
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§ 8 Mitgliederversammlung
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(1) |
Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern (§ 3) zusammen und ist das oberste Beschlussorgan.
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(2) |
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet und ist mindestens einmal jährlich unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung mit einer 14 tätigen Frist schriftlich einzuberufen.
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(3) |
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung den Vereinsvorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden.
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(4) |
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn Das Interesse des Vereins es erfordert oder die Berufung von einem Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Diese außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind innerhalb einer vierwöchigen Frist einzuberufen. . |
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
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Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
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a) |
Beratung und Beschlussfassung der eingebrachten Anträge,
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b) |
die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden, des Kassierers und des Schriftführers für eine Amtszeit von 5 Jahren,
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c) |
die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
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d) |
die Genehmigung der Jahresrechnung,
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e) |
Entlastung des Vorstandes und des Kassierers,
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f) |
Wahl der Kassenprüfer,
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g) |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
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h) |
Wahl von Ehrenmitgliedern,
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i) |
Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern gegen den Ausschluss aus dem Verein,
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j) |
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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§ 10 Verfahrensordnung für die Mitgliederversammlung
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(1) |
Jede ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Auf diese Bestimmung ist in der Einladung zu der Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2) ausdrücklich hinzuweisen.
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(2) |
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Die Mitgliederversammlung kann auf Antrag mit einfacher Mehrheit beschließen, geheim abzustimmen.
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(3) |
1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer werden offen gewählt. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, die Wahl geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
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(4) |
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist.
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(5) |
Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu geben.
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§ 11 Vereinsvorstand
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(1) |
Der Vereinsvorstand besteht aus:
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a) |
dem 1. Vorsitzendem,
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b) |
dem 2. Vorsitzendem,
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Der Wehrführer und sein Stellvertreter sind, soweit sie nicht durch Wahlen dem Vorstand angehören,Kraft ihres Amtes Vorstandsmitglieder.
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c) |
dem Kassierer,
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d) |
dem Schriftführer,
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e) |
dem Ehrenkommandant,
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f) |
dem Gruppenführer,
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g) |
dem Vertreter der Ehren und Altersabteilung,
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h) |
dem Jugendfeuerwehrwart.
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(2) |
Der Vorstand hat die Mitglieder fortgesetzt angemessen über die Vereinsahngelegenheiten zu unterrichten.
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(3) |
Der Vorsitzende lädt zu Vorstandssitzungen ein und leitet die Versammlung. Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen, die von Ihm unterzeichnet wird.
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(4) |
Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.
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(5) |
Nach Ablauf der Amtsdauer führen die Vorstandmitglieder ihr Amt solang weiter, bis eine ordnungsgemäße Neu- bzw. Wiederwahl erfolgt ist.
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§ 12 Geschäftführung und Vertretung
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(1) |
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er vertritt die Vereinsmitglieder in ihrer Gesamtheit in dem Umfang, der für die Vertretung eines rechtsfähigen Vereins durch seinen Vorstand vorgesehen ist also gegenüber Gerichten, Verwaltungsbehörden und Dritten. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur tätig werden darf wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. |
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(2) |
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 13 Rechnungswesen
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(1) |
Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung der Kassengeschäfte verantwortlich.
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(2) |
Er darf Auszahlungen nur leisten, wenn der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter, schriftlich eine Auszahlungsanordnung erteilt hat und wenn nach dem von der Mitgliederversammlung beschlossenem Vorschlag Geldbeträge für Ausgabezwecke vorgesehen sind.
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(3) |
Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
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(4) |
Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den Kassenprüfern Rechnung.
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(5) |
Die Kassenprüfer prüfen die Kassengeschäfte und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht.
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§ 14 Jugendfeuerwehr
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Die Jugendfeuerwehr ist in der Ortsatzung verankert. Dem Verein obliegt die Förderung der Jugendfeuerwehr.
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§ 15 Auflösung
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(1) |
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschlossen wird.
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(2) |
Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann nach Ablauf eines Monats eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, in welcher der Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders hingewiesen werden.
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(3) |
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Waldkappel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtungen „Freiwillige Feuerwehr“ zu verwenden hat.
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§ 16 Inkrafttreten
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Diese Satzung wurde am 23. April 1988 errichtet. |
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Harmuthsachsen, d. 23. April 1988 |