| Mitglieder |
Die Freiwillige Feuerwehr Harmuthsachsen hat zur Zeit 128 Mitglieder.
Diese teilen sich auf in Aktive und Passive .
Um am aktiven Dienst ( Einsatzabteilung ) teilnehmen zu können müssen jedoch einige
Voraussetzungen erfüllt werden, welche in der Satzung der freiwilligen Feuerwehren der
Stadt Waldkappel und im " Hessisches Gesetz über den Brandschutz, allgemeine Hilfe
und Katastrophenschutz " ( HBKG ) festgelegt sind :
In der Satzung unter § 5
" Aufnahme in die Einsatzabteilung der freiwilligen Feuerwehr "
(2) Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen
werden, die ihren Wohnsitz in der Stadt Waldkappel haben ( Einwohner ) oder
regelmäßig für Einsätze in der Stadt Waldkappel zur Verfügung stehen.
Führungskräfte der freiwilligen Feuerwehren müssen Einwohner der Stadt
Waldkappel sein. Sie müssen den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig
und körperlich gewachsen sein und das 17. Lebensjahr vollendet haben, sie dürfen
das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Im HBKG unter § 10
" Ehrenamtliche Feuerwehrangehörige "
(1) Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind freiwillig und ehrenamtlich
im Dienst einer Gemeinde tätig. Die Gemeinde unterstützt und fördert die
ehrenamtlich Tätigen, die ihren Dienst unentgeltlich leisten.
(2) In den ehrenamtlichen Feuerwehrdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden,
die das 17. Lebensjahr vollendet haben. Der Feuerwehrdienst endet mit der Vollendung
des 60. Lebensjahres.
(3) Alle Einwohnerinnen und Einwohner vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum
vollendeten
50. Lebensjahr können bis zu einer Gesamtdauer von zehn Jahren zum ehrenamtlichen
Dienst in der Gemeindefeuerwehr herangezogen werden. Ausgenommen sind Personen,
deren Freistellung im öffentlichen Interesse liegt, und Angehörige von Organisationen und
Einrichtungen, soweit der Dienst in diesen Organisationen und Einrichtungen von dem für
den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe zuständigen Ministerium als Ersatz für den
Feuerwehrdienst anerkannt worden ist.
(4) Die Bildung von Ehren- und Altersabteilungen für nicht aktive Feuerwehrangehörige ist
zulässig.
(5) Die ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen dürfen nur Einsatzdienst leisten, wenn sie
hierzu geistig und körperlich in der Lage sind.
Sie haben sich auf Aufforderung der Gemeinde einer ärztlichen Untersuchung zu
unterziehen.
(6) Feuerwehrangehörige, die Führungsfunktionen ausüben, sollen nicht gleichzeitig aktives
Mitglied anderer Organisationen, anderer Einrichtungen oder Angehörige anderer
Dienststellen sein, die neben der Feuerwehr eingesetzt werden können.
(7) Vereine oder Verbände zur Förderung des Feuerwehrgedankens sollen von den Trägern
des Brandschutzes gefördert und können finanziell unterstützt werden.